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Hinweise zum Einbau und Betrieb einer Leistungssteigerung
- Eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs durch Chiptuning bzw. Zusatzsteuergeräte muss in Deutschland grundsätzlich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
- Diese Eintragung ist nur dann problemlos möglich, wenn der Chiptuner für das jeweilige Fahrzeugmodell ein so genanntes TÜV-Teilegutachten verfügbar hat.
- Das Betreiben einer Leistungssteigerung ohne Änderungsabnahme durch den TÜV oder eine ähnliche Institution und Eintragung hat den Verlust der Betriebserlaubnis und damit den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge!
- Das Betreiben einer Leistungssteigerung kann zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen.
- Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen.
- Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.
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